Satzung Heimatverein d‘ Ohetaler Riedlhütte e.V.
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 17.11.1978 in Riedlhütte beschlossen. Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Freyung
unter der Registriernummer VR 195 am 23. April 1979.
Steuer-Nr. beim Finanzamt Passau 153/109/00270.
Neufassung bei der Mitgliederversammlung am 11.01.2003.
Präambel
Die Arbeit des Heimatvereins d’Ohetaler Riedlhütte e.V. basiert auf Heimatforschung und Brauchtumspflege. Es sollen wichtige Erkenntnisse der Heimatforschung dokumentiert und für die Nachwelt erhalten bleiben. Er dient der Förderung der Kultur und der Pflege des Brauchtums. Außerdem will er die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken auf ethischer und sittlich-religiöser Grundlage fördern. In diesem Sinne gibt sich der Heimatverein Ohetaler Riedlhütte e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein d’Ohetaler Riedlhütte e.V.“ und wurde am 11.03.1972 gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in 94566 Riedlhütte und ist im Vereinsregister unter VR 195 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Ziel des Vereins ist es,
a) Die Bevölkerung über die Geschichte unserer Heimat zu informieren,
b) Die internationale Zusammenarbeit zu pflegen und damit einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten,
c) Pflege von Brauchtum und Volkstanz,
d) Weitergabe der alten Sitten und Bräuche an die nächste Generation,
e) Jugendpflege und Jugendarbeit durch sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche im kulturellen Bereich. Zu diesem Zweck unterrichtet er die Jugend über den Inhalt und Wert der Heimatkultur und ist bestrebt, zur Ehrfurcht vor dem verpflichtenden kulturellen Erbe zu erziehen und zur lebendigen Weiterentwicklung dieses Erbes in fruchtbarer Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Gegenwart und Zukunft anzuleiten.
2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit, insbesondere über heimatkundliche und heimatgeschichtliche Erkenntnisse,
b) Sammlungen von Archivalien über die Heimatgeschichte und Erarbeitung eines Archivs für Volks- und Heimatkunde und für Musik aus dem bayerisch-böhmischen Raum.
c) Erstellung von heimatkundlichen Dokumentationen und deren Veröffentlichung im Ohetaler-Verlag,
d) Vorträge und Lesungen über Heimatgeschichte,
e) Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen. Er steht auf demokratischer Grundlage.
f) Denkmalpflege, insbesondere Erhaltung alter Flurdenkmäler.
g) Musikförderung durch Bereitstellung der vereinseigenen Räume für Musikgruppen.
§ 3 Steuerbegünstigung
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Falls Überschüsse verbleiben sind diese für besondere Belange der Heimat- und Denkmalpflege, oder zur Förderung der regionalen Kultur zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
c) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Beim Austritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag in voller Höhe für das gesamte Jahr fällig,
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
e) Mitglieder, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind zu Beiträgen nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
a) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge geregelt wird,
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung,
b. Vorstand im Sinne § 26 BGB
c. erweiterte Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes.
Beratung über den Stand und die Planung von Vereinszielen.
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes.
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
5. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie, unter Angabe von Gründen, verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
7. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer wenn das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsieht, z. B. bei §13 (Auflösung des Vereins).
§ 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1. Der Vorstand im Sinn des §26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der erweiterten Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Hausverwalter,
dem Jugendleiter,
den Leitern der verschiedenen Abteilungen (z. B. Volkstanz, dem Leiter für heimatkundliche Dokumentationen, dem Leiter des heimatkundlichen Arbeitskreises usw.),
und bis zu fünf Beisitzern.
4. Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Aufgaben der Vorstandschaft
Entscheidung über Veranstaltungen und deren Vorbereitung und Durchführung,
Richtlinien der Vereinsarbeit erarbeiten,
Förderung der Jugendarbeit,
Vergabe des Baumsteftenlenz-Heimatpreises an eine bedeutende Persönlichkeit des inneren Bayerischen Waldes,
Verwaltung des Vereinsheimes,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahlen
Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes hat immer schriftlich zu erfolgen. Die Wahlen der erweiterten Vorstandschaft können per Akklamation erfolgen, es sei denn, dass ein Kandidat die schriftliche Abstimmung verlangt, oder dass mehr Vorschläge vorliegen als Beisitzer gewählt werden können. Die Leiter der einzelnen Abteilungen und die Jugendleiter werden von den Abteilungen benannt. Sie erhalten automatisch Sitz und Stimme in der erweiterten Vorstandschaft.
Die Durchführung und Überwachung der Wahl obliegt einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Berufung von Ausschüssen
Die Organe des Heimatvereins können Arbeitsausschüsse berufen. Über ihre Tätigkeit ist dem berufenden Organ Bericht zu erstatten. In diese Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder berufen werden.
§ 11   Kassenprüfer
Zur fortlaufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Besoldete des Vereins sein. Die Kassenprüfer üben ihr Amt auf drei Jahre aus. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12   Beurkundung der Beschlüsse
Über alle Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, und bei Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Solange jedoch 7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
4. Bei Auflösung und bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins, fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Sankt Oswald-Riedlhütte und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Schlussbemerkung mit Übergangsregelung:
Im Internet kann der Vereinsname auf „Heimatverein-Riedlhütte“ verkürzt werden. Die heimatkundlichen Dokumentationen werden unter dem Namen „Ohetaler-Verlag“ veröffentlicht. Dies dient insbesondere der besseren Auffindung des Vereins im Internet und in elektronischen Datenbanken.
Riedlhütte, den 11. Januar 2003
Unterschrift 1. Vorsitzender